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   OLG Rostock, 11.03.2022 - 5 U 181/19   

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OLG Rostock, 11.03.2022 - 5 U 181/19 (https://dejure.org/2022,52005)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11.03.2022 - 5 U 181/19 (https://dejure.org/2022,52005)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11. März 2022 - 5 U 181/19 (https://dejure.org/2022,52005)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 86 Abs 1 VVG, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG, § 823 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 17 StVG
    Haftungsabwägung bei der Kollision eines Pkws mit einem auf der Gegenfahrspur entgegenkommenden Fahrzeug infolge des Vorbeifahrens an einem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

    Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2022 - 5 U 181/19
    Der Zurechnungszusammenhang einer Gefahr entfällt nicht schon deshalb, weil der Schaden erst später durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstanden ist (Anschließung an: BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, Rn. 9 m.w.N., juris).(Rn.35).

    Die Klägerin beruft sich insoweit auf aktuelle Entscheidungen des VI. Zivilsenats des BGH (Urteile vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18 - und vom 11.02.2020 - VI ZR 286/19).

    Dass der hier geltend gemachte Schaden erst später durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstanden ist, ändert hieran nichts, weil die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18 -, Rn. 9 m.w.N., juris).

  • BGH, 11.02.2020 - VI ZR 286/19

    Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

    Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2022 - 5 U 181/19
    Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs wirkt sich aus, wenn die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Anschließung an: BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, Rn. 10, juris).

    Die Klägerin beruft sich insoweit auf aktuelle Entscheidungen des VI. Zivilsenats des BGH (Urteile vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18 - und vom 11.02.2020 - VI ZR 286/19).

    Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 -, Rn. 10 m.w.N., juris).

  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines

    Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2022 - 5 U 181/19
    Bei der Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16 -, Rn. 7 juris m.w.N.).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2022 - 5 U 181/19
    Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist jedenfalls ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 -, juris), jedoch nicht das Verhalten eines gedachten "Superfahrers", sondern, gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen, das Verhalten eines Idealfahrers.
  • BGH, 16.09.1975 - VI ZR 171/73

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und vom Schaden bei leichter

    Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2022 - 5 U 181/19
    Dabei begründet allerdings das Sichlösen des Anhängers während der Fahrt noch keinen Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Beklagten gegen § 23 Abs. 1 S. 2 StVO, nämlich die Pflicht, für ein vorschriftsmäßiges Gespann zu sorgen, weil in Betracht kommt, dass sich der Anhänger wegen auch bei einer Sichtkontrolle der Anhängerkupplung nicht erkennbaren Mängeln gelöst haben könnte (vgl. König, a.a.O., § 23 StVO Rn. 19; BGH, Urteil vom 16. September 1975 - VI ZR 171/73 -, Rn. 24, juris).
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